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Einführung elektronisches Handelsregister

 

Seit dem 01.01.2007 ist das vom Bundestag beschlossene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters in elektronischer Form. Bis dahin war es den Bundesländern überlassen, ihre Handelsregister online zu führen.

Aufrufbar ist das elektronische Handelsregister über die folgende Internetseite:


www.unternehmensregister.de

Eine wesentliche Veränderung stellt der offenzulegende Umfang der Unternehmensdaten dar. Während im klassischen Handelsregister lediglich Unternehmensdaten wie Kapitaleinlage, Geschäftsführer oder die geführte Prokura etc. enthalten sind, werden im neugeschaffenen Zentralregister weiterführende und sehr umfassende Unternehmensdaten veröffentlicht. Dieses fängt bei den klassischen „Handelsregisterdaten“ an, geht über kapitalmarktrechtliche Verordnungen von börsennotierten Unternehmen bis zu Informationen der Insolvenzgerichte über Unternehmensinsolvenzen. Das Gleiche betrifft Eintragungen und Informationen aus dem Genossenschafts- sowie dem Partnerschaftsregister.

Demnach enthält das Unternehmensregister vor allem die vollständigen Jahres- und Konzernabschlüsse aller Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Rechtsformen. Diese müssen in elektronischer Form eingereicht werden, wobei eine Übermittlung per E-Mail ausreicht und so nicht mehr der Weg über den Notar führen muss. Klassische Eintragungen hingegen, wie beispielsweise die Gründung einer Firma, müssen allerdings wie bisher über den Notar erfolgen.


Der Vorteil des neuen Zentralregisters liegt in dem schnellen Zugriff auf sämtliche veröffentlichte Unternehmensdaten ohne zeitaufwendige Recherchen.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das EHUG für eine flächenweite Transparenz bei Unternehmensdaten sorgt. Ein weiterer Punkt ist, dass Registereintragungen wesentlich schneller und somit auch günstiger durchgeführt werden können. Auch werden sich die Bearbeitungszeiten bei Gericht erheblich verkürzen. Dieser Effekt ist zumindest in anderen europäischen Ländern zu beobachten, die die elektronische Registerführung eingeführt haben.

 

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