Aktuelles

Einsatz Unternehmensberater

Einsatz von Unternehmensberatern kann auch rechtlich notwendig sein


Auszüge einer Pressemitteilung des BDU e.V. :
Für Unternehmen - vor allem für Vorstände und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - kann es nicht nur ökonomisch sinnvoll sein, externen betriebswirt-schaftlichen Sachverstand hinzuzuziehen. Oftmals ist dies auch rechtlich nötig. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass sich die Organe schadensersatzpflichtig gegenüber ihrem Unternehmen machen. Dies bestätigt auch ein aktuelles Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Oldenburg (AZ 1 U 34/03).


Hintergrund sind die strengen Vorschriften des § 43 GmbH-Gesetzes und des § 91 Aktiengesetzes. Vorstand und Geschäftsführung werden dabei verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.


Beispielsweise muss bei erkennbarem Risiko eines Geschäftes nicht nur eine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt , sondern auch darauf geachtet werden, dass diese unter objektiven und neutralen Maßstäben erfolgt. „Das Gericht spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von ‚externem Sachverstand', der herangezogen werden muss", betont Antonio Schnieder, BDU Präsident. Je nach zu beurteilender Materie könnten dies Anwälte, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmens-berater sein.


Dabei gilt es, den externen Sachverstand besonders sorgfältig auszuwählen: Wenn der Rahmen des üblicherweise zulässigen unternehmerischen Risikos überschritten wird, muss der Experte von außen auch fachlich über jeden Zweifel erhaben sein.


Die offenkundig fehlerhafte Auswahl eines Beraters könnte doppelt negative Konsequenzen haben, so der BDU: Zum einen birgt dies das wirtschaftliche Risiko betriebswirtschaftlich falscher Entscheidungen und zugleich könnte sich die Geschäftsleitung nicht ausreichend gegen Schadensersatzansprüche schützen.

Bonn, 26. April 2007

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bdu.de